Radfahrer absteigen?
In der Metzgerei Boggnsagg fragte man regelmäßig "Wou issn is Hirn?" - und das frage ich mich gelegentlich auch:
Das Zeichen 1012-32 "Radfahrer absteigen" ist ein Zusatzzeichen. Zusatzzeichen gelten aber nur in Verbindung mit dem Verkehrszeichen, das unmittelbar darüber steht. Dessen Anordnungen verändern sie, sofern die StVO nichts anderes angibt (§ 41 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 StVO). Es "enthält nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote [des Verkehrszeichens] oder allgemeine Ausnahmen von ihnen".
Das Zeichen kommt in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schlichtweg nicht vor. Es ist zwar im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt und damit ein amtliches Verkehrszeichen, die Bedeutung des Zeichens bleibt jedoch unbestimmt.
Soll also diese Beschilderung Radfahrern verbieten, hier schneller als 30 km/h zu fahren? Dafür reicht aber das "30"-Schild allein schon aus.
Falls ein benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen war
, endet der hier, denn ein Radweg, auf dem man nicht weiterfahren darf, ist kein Radweg.
Dann darf der Radfahrer aber grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren. Die Aufforderung "Radfahrer absteigen" ist also grundsätzlich unsinnig. Sie richtet sich an Radfahrer. Ein Radfahrer, der ihr nachgekommen ist, wird zum Fußgänger, der ein Fahrrad mitführt. An ihn ist die Aufforderung aber nicht gerichtet. Kann er also wieder auf das Fahrrad aufsteigen und weiterfahren? Oder ist er dann immer noch Adressat des Schildes, dessen Wortlaut er bereits nachgekommen ist? Wann und wo darf dann der Fußgänger wieder aufsteigen? Ein aufhebendes Zeichen "Radfahrer aufsteigen" gibt es nicht. Muß der Radfahrer also ab hier auf ewig sein Rad weiterschieben?
Die Rechtsprechung schweigt sich aus. Es scheint keine zu geben, die sich auf das Zeichen 1012-32 bezieht und es interpretiert. Die StVO enthält auch kein Wort darüber, dass ein Verstoß - wie immer er aussehen sollte - eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Also kann man nicht dagegen verstoßen. Bußgelder drohen nicht.
Das Zusatzzeichen Nr. 1012-32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ("Radfahrer absteigen") hat keinerlei ordnungsrechtliche Bedeutung, stellte jetzt das Oberlandesgericht Celle fest. Diese rüde Aufforderung, oft und gern von Baufirmen verwendet, ist jedoch kein Gebot und wird sehr oft noch in völlig widersprüchlicher Weise verwendet. Nach einem Urteil des OLG Celle dürfen die Unklarheiten dieses Schildes nicht zulasten der Verkehrsteilnehmer gehen. Wer in die rechtsverbindlichen Kommentare zur StVO schaut, findet dort überhaupt keine Erläuterungen zu diesem Schild. Auch dem Verwarnungsgeldkatalog ist "Radfahrer absteigen" schlichtweg unbekannt (VRS 30,232).
